Vorstandswahl und Delegiertenversammlung des Gesamtvereins am 13. November

Vorstandswahl, Auswertung des Geschäftsjahres 2024 und Satzungsänderungen

Am Donnerstag, den 13.November, findet um 18:00 im Sportlerheim (Gaststätte 'Felsenblick') die ordentliche Delegiertenversammlung des Gesamtvereins sowie die Wahl des neuen Vereinsvorstandes statt. Neben der Vorstandswahl stehen die Abstimmung über Satzungsänderungen und die Berichte des Vorstandes für das Jahr 2024 auf der Tagesordnung. Entsprechend des Delegiertenschlüssels hat die Abteilung Fußball 16 Delegierte zu stellen - die Einladung ist über die Mannschaftsverantwortlichen bereits an die Mitglieder weitergegeben worden.

 

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung

  2. Beschlussfassung über die Tagesordnung

  3. Satzungsänderungen - Erläuterung und Diskussion zu den Satzungsänderungen

  4. Abstimmung über die Satzungsänderungen

  5. Bericht des Vorstandes für das Jahr 2024

  6. Finanzbericht 2024

  7. Bericht der Kassenprüfer

  8. Diskussion über die Berichte

  9. Beschlussfassung und Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2024

  10. Sonstiges, Anträge an die Delegiertenversammlung

  11. Aufstellung und Vorstellung der Kandidaten für den Vereinsvorstand und für die Kassenprüfer

  12. Vorstellung und Wahl der Wahlkommission

  13. Wahl des Vorstandes

  14. Wahl der Kassenprüfer

  15. Schlusswort und Verabschiedung

 

Gemäß Tagesordnungspunkt 3 wird über folgende Vorschläge einer Satzungsänderung abgestimmt:

Alte Fassung § 3 (4) Neue Fassung § 3 (4)

Der Vorstand und die Abteilungsleitungen
können ihre Tätigkeiten gegen eine
angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf
können Vereinsämter im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich gegen die Zahlung
einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26
EstG ausgeübt werden. Die
Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit
trifft für den Vorstand die
Delegiertenversammlung des Vereins und für
die Abteilungsleitungen die
Mitglieder- bzw. die Delegiertenversammlung
der Abteilungen.

Der Vorstand und die Abteilungsleitungen
können ihre Tätigkeiten gegen eine
angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf
können Vereinsämter im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich gegen die Zahlung
einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a
EstG ausgeübt werden. Die
Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit
trifft für den Vorstand die
Delegiertenversammlung des Vereins und für
die Abteilungsleitungen die
Mitglieder- bzw. die Delegiertenversammlung
der Abteilungen.

Alte Fassung § 4 (4) Neue Fassung § 4 (4)
Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft
ist eine schriftliche
Beitrittserklärung. Bei Kindern und Jugendlichen
ist hierbei die Zustimmung
eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über
die Annahme der
Beitrittserklärung entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung.
Bei Abweisung der
Beitrittserklärung kann innerhalb eines Monats
nach Zugang der Abweisung
Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden.
Über die Beschwerde
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
endgültig. Zu dieser
Beratung ist der Beitrittswillige einzuladen.
Seite 4 von 9
(5) Durch den Vorstand können natürliche
Personen, die sich um den Verein
besondere Verdienste erworben haben, zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Nehmen sie die Ehrenmitgliedschaft an, haben
sie volles Stimmrecht, sind aber
von der Beitragszahlung befreit.
Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft
ist eine schriftliche
Beitrittserklärung oder ein elektronisches Formular.
Dies umfasst mindestens folgende Angaben:
Vor- und Familiennamen, Geschlecht,
Geburtsdatum, Anschrift, dauerhaft gültige EMail-
Adresse eine Telefonnummer und die
Zustimmung zur elektronischen Datenverarbeitung
sowie notwendigen datenschutzrechtlichen
Vorgaben. Die Änderung der Mitgliedsdaten
müssen dem Verein unmittelbar
angezeigt werden. Bei Kindern und Jugendlichen
ist hierbei die Zustimmung
eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über
die Annahme der
Beitrittserklärung entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung.
Bei Abweisung der
Beitrittserklärung kann innerhalb eines Monats
nach Zugang der Abweisung
Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden.
Über die Beschwerde
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
endgültig. Zu dieser
Beratung ist der Beitrittswillige einzuladen.
Alte Fassung § 10 (1) Neue Fassung § 10 (1)
Der Vorstand besteht aus sieben Vorstandsmitgliedern Der Vorstand besteht aus drei bis maximal sieben Vorstandsmitgliedern
Alte Fassung § 12 (3) Neue Fassung § 12 (3)
Die Abteilungsversammlung bzw. die Abteilungsdelegiertenversammlung
ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten
bzw. Delegierten anwesend sind.
Die Abteilungsversammlung bzw. die Abteilungsdelegiertenversammlung
ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten
bzw. Delegierten anwesend sind.
Die Abteilungsversammlung von Abteilungen
mit 50 oder weniger Mitgliedern ist beschlussfähig,
wenn mindestens 25 % der Wahlberechtigten
der Abteilung anwesend sind.

 

Delegiertenversammlung und Wahl des Vereinsvorstandes am 13. November
Delegiertenversammlung und Wahl des Vereinsvorstandes am 13. November

Zurück