Der Felsen - Sportplatzordnung
SPORTPLATZORDNUNG des Turbine Halle e.V.

§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich

(1) Die Sportplatzordnung gilt für die Sportanlagen des Vereins Turbine Halle e.V. mit der Adresse Zum Saaleblick 11/12 in 06114 Halle. Pflichten innerhalb des Sportlerheimes regelt die Hausordnung.

(2) Die gegenständliche Sportplatzordnung findet bei allen lokalen, regionalen, überregionalen aber auch internationalen Veranstaltungen Anwendung.

§ 2 Zweck und Nutzung

(1) Die Sportanlagen werden vom Verein Turbine Halle e.V. laut bestehendem Pachtvertrag mit der Stadt Halle (Saale) genutzt.

(2) Die Sportanlage dient ausschließlich der Ausübung sportlicher Aktivitäten der Mitglieder des Vereins zu den ausgewiesenen Spiel- und Trainingszeiten.

(3) Trainingsgruppen wird die Benutzung nur gestattet, wenn eine verantwortliche, volljährige Aufsichtsperson anwesend ist.

(4) Sportliche Aktivitäten sind nur in Anwesenheit von verantwortlichen Trainern und Übungsleitern gestattet.

(5) Auf den gesamten Sportanlagen und Freiflächen des Geltungsbereiches dürfen sich nur Personen aufhalten, welche über eine gültige Genehmigung verfügen oder einen sonstigen Berechtigungsnachweis mit sich führen. Außerdem dürfen sich Vereinsverantwortliche, aktive Sportler des Vereins Turbine Halle, deren sportliche Kontrahenten, Betreuer und Gäste der jeweiligen sportlichen Veranstaltung für die Zeit des üblichen Trainings- und/ bzw. Wettkampfbetriebes im Geltungsbereich aufhalten.

(6) Anderen Vereinen oder Trainingsgruppen ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Vorstandes die Nutzung der Sportanlagen gestattet.

(7) Der Vorstand des Vereins behält sich das Recht vor, die Nutzung der Sportanlagen bei schlechten Witterungs- oder Bodenverhältnissen zu untersagen. Die Entscheidung darüber kann den verantwortlichen Personen der Abteilungen des Vereins übertragen werden.

(8) Eine erteilte Erlaubnis beinhaltet nicht das Recht, Werbung auf den Sportanlagen zu betreiben oder betreiben zu lassen.

§ 3 Verhaltensregeln und Verbote

(1) Die Anlagen und Geräte sind vor der Nutzung auf ihre Sicherheit hin zu überprüfen.

(2) Die Nutzer sind angehalten, mit den Einrichtungen und Ausstattungen der Sportanlagen zweckentsprechend und pfleglich umzugehen.

(3) Das Betreten der sportlichen Nutzflächen ist nur in Ausübung des Sportes und in dafür geeignetem Schuhwerk gestattet.

(4) Zuschauer dürfen sich nur auf den für sie vorgesehenen Flächen aufhalten. Das Betreten der Sportplätze ist diesen untersagt.

(5) Hunde dürfen nur angeleint in den für die Zuschauer vorgesehenen Flächen mitgeführt werden.

(6) Einschränkungen im Konsum von Alkohol, so z. B. der Verzehr in Bechern während einer Spieldurchführung, sind strikt einzuhalten.

(7) Das Mitbringen von pyrotechnischen Erzeugnissen, Schlag- und Wurfgeräten sowie anderen Waffen ist nicht gestattet.

(8) Unter Alkoholeinfluss stehenden Personen wird der Zutritt verwehrt.

(9) Rettungswege und Einfahrten sind unbedingt frei zu halten. Parken ist nur auf den ausgewiesenen Flächen außerhalb der Sportanlagen erlaubt.

(10) Innerhalb der Sportanlagen hat sich jeder Besucher ordnungsgemäß unter Vermeidung von Behinderungen, Belästigungen, rassistischen, fremdenfeindlichen und sonstigen Diskriminierungen und Gefährdungen zu verhalten.

(11) Die Besucher haben den Anordnungen des Ordnungsdienstes und der Verantwortlichen des Vereins Folge zu leisten.

§ 4 Hausrecht
(1) Das unmittelbare Hausrecht übt der Vorstand nach § 26 BGB aus. Den Anweisungen des Vorstandes, der Abteilungsleitungen und des Ordnungsdienstes haben Benutzer und Besucher Folge zu leisten.

(2) Aufsichtspersonen (wie Trainer und Übungsleiter) des Vereins und Veranstaltungsleiter unterstützen den Vorstand in der Ausübung des Hausrechtes.

(3) Benutzer und Zuschauer, die gegen die Sportplatzordnung verstoßen, können durch den Vorstand, die Abteilungsleitungen bzw. die eingesetzten Aufsichtspersonen mit sofortiger Wirkung und ohne Entschädigung von der Benutzung der Sportanlagen ausgeschlossen werden.

(4) Dauerverbote werden ausschließlich durch den Vorstand ausgesprochen.

(5) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

(6) Vereine, Verbände, ihre Mitglieder oder sonstige Veranstalter, die in besonders grober Weise gegen diese Ordnung verstoßen, können durch den Vorstand auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses auf Dauer von der Benutzung der genannten Sportanlagen ausgeschlossen werden. Bereits gezahltes Entgelt wird nicht zurückerstattet.

§ 5 Haftung

(1) Das Betreten und die Benutzung der Sportanlagen geschehen auf eigene Gefahr.

(2) Vereine, Verbände, Institutionen und Einzelpersonen, welche die Sportanlagen nutzen, stellen den Verein von etwaigen Ersatzansprüchen ihrer Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher ihrer Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden, die in Zusammenhang mit der Benutzung der Sportanlagen entstehen, frei.

(3) Vereine, Verbände, Institutionen, Einzelpersonen und Veranstalter haften im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen für alle Schäden, die dem Verein in Zusammenhang mit der Nutzung der genannten Sportanlagen entstehen.

(4) Für abhanden gekommene Sachen wird keine Haftung übernommen.

Der Vorstand